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LVM-Versicherungsagentur Christian Ziwes
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Rechtliche Informationen
Verantwortlich für die Inhalte des Internetauftritts dieser LVM-Versicherungsagentur:
LVM-Versicherungsagentur Christian ZIwes
Gebundener Versicherungsvertreter nach § 34d Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 der Gewerbeordnung
- Registrierungsnummer
- D-M80Z-1XP4E-65 (www.vermittlerregister.info)
- Zuständige Aufsichtsbehörde
- Industrie- und Handelskammer IHK Trier, Herzogenbuscher Str. 12, 54292 Trier
- Mitglied der vorgenannten IHK
Berufsbezeichnung
Versicherungsvertreter gemäß Versicherungsvermittlerregister; Bundesrepublik Deutschland
Berufsrechtliche Regelungen
§ 34d Gewerbeordnung (GewO)
§§ 59-68 Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
Versicherungsvermittlerverordnung (VersVermV)
Verbraucherstreitbeilegung
Ich/ wir nehme(n) an einem Streitbeilegungsverfahren vor den aufgeführten Verbraucherschlichtungsstellen teil.
Versicherungsombudsmann e. V.
Postfach 08 06 32
10006 Berlin
www.versicherungsombudsmann.de
Ombudsmann
Private Kranken- und Pflegeversicherung
Postfach 06 02 22
10052 Berlin
www.pkv-ombudsmann.de
Erlaubnis nach § 34c der Gewerbeordnung
- Zuständige Aufsichtsbehörde
- Verbandsgemeinde Irrel, Auf Omesen2, 54666 Irrel
Erlaubnis als Immobiliardarlehensvermittler nach § 34i Abs.1 der Gewerbeordnung
- Registrierungsnummer
- D-W-176-EJQC-26 (www.vermittlerregister.info)
- Name und Anschrift der zuständigen Erlaubnisbehörde
- Verbandsgemeindeverwaltung Südeifel
- Auf Omesen
- 54666 Irrel
- Name und Anschrift der zuständigen Registrierungsbehörde
- IHK Trier
- Herzogenbuscher Str. 12
- 54292 Trier
Erlaubnis nach § 34f der Gewerbeordnung
- Registrierungsnummer
- D-F-176-L7M2-89 (www.vermittlerregister.info)
- Name und Anschrift der zuständigen Erlaubnisbehörde
- Verbandsgemeindeverwaltung Südeifel
- Auf Omesen
- 54666 Irrel
- Name und Anschrift der zuständigen Registrierungsbehörde
- IHK Trier
- Herzogenbuscher Str. 12
- 54292 Trier
Download der Erstinformation des Versicherungsvermittlers.
Nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten
Hier finden Sie die gesetzlich geforderten Informationen zu nachhaltigkeitsbezogenen Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor.
Die Verordnung (EU) 2019/2088 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (sogenannte Transparenzverordnung; im Folgenden: TranspVO) normiert eine Reihe von Informationspflichten, die bei der Beratung über bestimmte Produkte der LVM Lebensversicherungs-AG bzw. der LVM Pensionsfonds-AG zu erfüllen sind. Zu diesen Produkten gehören nach derzeitigem Stand insbesondere die sog. Versicherungsanlageprodukte (auch IBIP genannt für Insurance Based Investment Product), Produkte der betrieblichen Altersversorgung sowie Riester- und Basisrentenverträge.
Strategien zur Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken bei der beratenden Tätigkeit
Art. 3 Abs. 2 TranspVO verpflichtet Versicherungsvermittler als Finanzberater zur Veröffentlichung ihrer Strategien zur Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken, die bei den Anlageberatungs- oder Versicherungsberatungstätigkeiten für die oben aufgeführten Produkte verfolgt werden.
Als Nachhaltigkeitsrisiko in diesem Sinne ist ein Ereignis aus den Bereichen Umwelt, Soziales oder Unternehmensführung zu verstehen, mit dessen Eintritt wesentliche nachteilige Auswirkungen auf den Wert der Investition verbunden sein können.
Meine Nachhaltigkeitsstrategie ist wie folgt angelegt:
Als Ausschließlichkeitsvermittler berate ich ausschließlich über Versicherungsprodukte der LVM Versicherung sowie deren Kooperationspartner. Die Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken im Rahmen der Beratung erfolgt zunächst vor dem Hintergrund der vom Kunden geäußerten Wünsche und Bedürfnisse unter Abgleich mit dem vorhandenen Produktportfolio der LVM Versicherung sowie deren Kooperationspartnern. Ob und ggf. in welchem Umfang Nachhaltigkeitsrisiken für einzelne Produkte relevant sind, ist den jeweiligen vorvertraglichen Produktinformationen des Anbieters zu entnehmen. Eine darüber hinausgehende Bewertung bzw. Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken erfolgt bei der Beratung nicht.
Erklärung über die Berücksichtigung der wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren bei der Versicherungsvermittlung
Weiterhin schulden Versicherungsvermittler gemäß Artikel 4 Abs. 5 der Transparenzverordnung Informationen dahingehend, ob sie in Anbetracht der Größe, der Art und des Umfangs ihrer Tätigkeiten und der Art der Versicherungsprodukte die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren in ihrer Beratung berücksichtigen.
Unter Nachhaltigkeitsfaktoren in diesem Sinne sind Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelange, die Achtung der Menschenrechte sowie die Bekämpfung von Korruption und Bestechung zu verstehen (vgl. Art. 2 Nr. 24 TranspVO).
Im Rahmen der Beratung zu Versicherungsanlageprodukten berücksichtige ich die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen („Principal Adverse Impacts“, sog. PAI) auf die o.g. Nachhaltigkeitsfaktoren, indem ich Kunden mit Nachhaltigkeitspräferenzen frage, ob sie ein Produkt wünschen, das PAI berücksichtigt oder ob das gewünschte Produkt eine Auswirkung auf allgemeine Nachhaltigkeit (ESG) oder eine Auswirkung auf ökologische Nachhaltigkeit (E) haben soll. Die so eingeholten Kundenwünsche berücksichtige ich bei der Auswahl an geeigneten Produkten. Kann anhand der eingeholten Informationen kein geeignetes Produkt empfohlen werden, werde ich die Kunden hierauf entsprechend hinweisen.
Im Rahmen meiner Beratung berücksichtige ich ferner die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen von Investitionsentscheidungen der LVM Lebensversicherungs-AG bzw. der LVM Pensionsfonds-AG auf Nachhaltigkeitsfaktoren. Grundlage der Berücksichtigung bilden die von den Anbietern zur Verfügung gestellten Informationen.
Nähere Informationen zur Berücksichtigung nachteiliger Auswirkungen von Investitionsentscheidungen der LVM Versicherung auf Nachhaltigkeitsfaktoren finden Sie hier.
Transparenz der Vergütungspolitik im Zusammenhang mit der Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken
Weiterhin sind Versicherungsvermittler zu Angaben in Bezug auf eine potenzielle Abhängigkeit ihrer Vergütung von Nachhaltigkeitskriterien verpflichtet (Artikel 5 Abs. 1 TranspVO). So ist z.B. darüber zu informieren, ob für die Vermittlung nachhaltiger Produkte eine höhere oder niedrigere Vergütung (Provisionen, Bonifikationen oder sonstige Vergütungsbestandteile) erzielt wird als für nicht nachhaltige.
Die Höhe meiner Vergütung durch das Versicherungsunternehmen hängt nicht davon ab, ob das vermittelte Produkt Nachhaltigkeitsrisiken berücksichtigt oder nicht. Es erfolgt insoweit keine nach Nachhaltigkeitsrisiken divergierende Vergütung. Dieses Prinzip gilt gleichfalls für die Vergütung meiner Mitarbeitenden.