LVM-Versicherungsagentur Tobias Bertram

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 Private Krankenversicherung

Bisher verlässliche, sehr bekannte Krankenversicherer sind heute nicht mehr die erste Wahl. Über die leicht nachvollziehbaren Gründe sprechen genau diese Anbieter natürlich nicht. Nach aktueller Untersuchung weisen weniger als 9 Prozent der PKV-Tarife stabile Beiträge auf. Spätestens im Ruhestand kann die unbewusst falsche Wahl so zum teuren Problem werden und ein Wechsel ist dann unmöglich.

"Dies sind die besten privaten Krankenversicherer" (VersicherungsJournal 13.12.2023): Fünf unabhängige Ratings und nur zwei Sieger, darunter Ihre LVM.

"LVM erklimmt Spitzenposition im PKV-Rating" (Versicherungsjournal 05.09.2024): LVM erhält die höchste Punktzahl und ist somit Testsieger von 30 unter die Lupe genommenen privaten Krankenversichern.

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Unabhängig. Eigenständig. Versicherungs-Verein.

Ihre Bedürfnisse und Wünsche stehen an erster Stelle statt der Gewinnmaximierung üblicher Versicherungs-Aktiengesellschaften. Sie sind bei uns nicht einfach nur Kunde, sondern Bestandteil einer 3,7 Millionen großen Versicherten-Gemeinschaft.

Überschüsse verbleiben als langfristige Sicherheitsmittel im LVM-Verein und führen zum hervorragenden Preis-Leistungsverhältnis: Ob Schutz für Ihr Hab und Gut, Ihre sichere Altersvorsorge, verlässliche Absicherung Ihres Einkommens oder Lösungen fürs Gewerbe. Auf teure Werbung, „Einkauf“ in Vertriebsplattformen oder Kooperationen mit Maklern verzichten wir ganz bewusst.

 

News

Frohe Weihnachten und einen guten Rutsch! Wir sind auch 2025 für Sie da.


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Online Services

Rechtliche Informationen

Verantwortlich für die Inhalte des Internetauftritts dieser LVM-Versicherungsagentur:

Tobias Bertram

Gebundener Versicherungsvertreter nach § 34d Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 der Gewerbeordnung

Registrierungsnummer
D-D0AK-BASO1-82 (www.vermittlerregister.info)
Zuständige Aufsichtsbehörde
Industrie- und Handelskammer Hagen, Bahnhofstr. 18, 58095 Hagen
Mitglied der vorgenannten IHK

Berufsbezeichnung

Versicherungsvertreter gemäß Versicherungsvermittlerregister; Bundesrepublik Deutschland

Berufsrechtliche Regelungen

§ 34d Gewerbeordnung (GewO)
§§ 59-68 Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
Versicherungsvermittlerverordnung (VersVermV)

Verbraucherstreitbeilegung

Ich/ wir nehme(n) an einem Streitbeilegungsverfahren vor den aufgeführten Verbraucherschlichtungsstellen teil.

Versicherungsombudsmann e. V.
Postfach 08 06 32
10006 Berlin
www.versicherungsombudsmann.de

Ombudsmann
Private Kranken- und Pflegeversicherung
Postfach 06 02 22
10052 Berlin
www.pkv-ombudsmann.de

Erlaubnis nach § 34c der Gewerbeordnung

Zuständige Aufsichtsbehörde
Ennepe-Ruhr-Kreis, Ordnungsamt, Hauptstr. 92, 58332 Schwelm

Erlaubnis als Immobiliar­darlehens­vermittler nach § 34i Abs.1 der Gewerbeordnung

Registrierungsnummer
D-W-130-QSLK-80 (www.vermittlerregister.info)
Name und Anschrift der zuständigen Erlaubnisbehörde
Südwestfälische IHK zu Hagen
Bahnhofstr. 18
58095 Hagen
Name und Anschrift der zuständigen Registrierungsbehörde
Südwestfälische IHK zu Hagen
Bahnhofstr. 18
58095 Hagen

Erlaubnis nach § 34f der Gewerbeordnung

Registrierungsnummer
D-F-130-LX74-48 (www.vermittlerregister.info)
Name und Anschrift der zuständigen Erlaubnisbehörde
Südwestfälische IHK zu Hagen
Bahnhofstr. 18
58095 Hagen
Name und Anschrift der zuständigen Registrierungsbehörde
Südwestfälische IHK zu Hagen
Bahnhofstr. 18
58095 Hagen

Download der Erstinformation des Versicherungsvermittlers.

Versicherungsvermittler sind gesetzlich verpflichtet, Ihnen beim ersten geschäftlichen Kontakt eine sogenannte Erstinformation (§ 60 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) und § 15 Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV)) zu erteilen. Diese beinhaltet im Wesentlichen Informationen über den Vermittlerstatus, die Versicherungsunternehmen, für die sie tätig sind oder auch Beschwerdemöglichkeiten für Verbraucher.

Nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten

Hier finden Sie die gesetzlich geforderten Informationen zu nachhaltigkeitsbezogenen Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor.

Die Verordnung (EU) 2019/2088 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (sogenannte Transparenzverordnung; im Folgenden: TranspVO) normiert eine Reihe von Informationspflichten, die bei der Beratung über bestimmte Produkte der LVM Lebensversicherungs-AG bzw. der LVM Pensionsfonds-AG zu erfüllen sind. Zu diesen Produkten gehören nach derzeitigem Stand insbesondere die sog. Versicherungsanlageprodukte (auch IBIP genannt für Insurance Based Investment Product), Produkte der betrieblichen Altersversorgung sowie Riester- und Basisrentenverträge.

Strategien zur Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken bei der beratenden Tätigkeit

Art. 3 Abs. 2 TranspVO verpflichtet Versicherungsvermittler als Finanzberater zur Veröffentlichung ihrer Strategien zur Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken, die bei den Anlageberatungs- oder Versicherungsberatungstätigkeiten für die oben aufgeführten Produkte verfolgt werden.

Als Nachhaltigkeitsrisiko in diesem Sinne ist ein Ereignis aus den Bereichen Umwelt, Soziales oder Unternehmensführung zu verstehen, mit dessen Eintritt wesentliche nachteilige Auswirkungen auf den Wert der Investition verbunden sein können.

Meine Nachhaltigkeitsstrategie ist wie folgt angelegt:

Als Ausschließlichkeitsvermittler berate ich ausschließlich über Versicherungsprodukte der LVM Versicherung sowie deren Kooperationspartner. Die Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken im Rahmen der Beratung erfolgt zunächst vor dem Hintergrund der vom Kunden geäußerten Wünsche und Bedürfnisse unter Abgleich mit dem vorhandenen Produktportfolio der LVM Versicherung sowie deren Kooperationspartnern. Ob und ggf. in welchem Umfang Nachhaltigkeitsrisiken für einzelne Produkte relevant sind, ist den jeweiligen vorvertraglichen Produktinformationen des Anbieters zu entnehmen. Eine darüber hinausgehende Bewertung bzw. Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken erfolgt bei der Beratung nicht.

Erklärung über die Berücksichtigung der wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren bei der Versicherungsvermittlung

Weiterhin schulden Versicherungsvermittler gemäß Artikel 4 Abs. 5 der Transparenzverordnung Informationen dahingehend, ob sie in Anbetracht der Größe, der Art und des Umfangs ihrer Tätigkeiten und der Art der Versicherungsprodukte die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren in ihrer Beratung berücksichtigen.

Unter Nachhaltigkeitsfaktoren in diesem Sinne sind Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelange, die Achtung der Menschenrechte sowie die Bekämpfung von Korruption und Bestechung zu verstehen (vgl. Art. 2 Nr. 24 TranspVO).

Im Rahmen der Beratung zu Versicherungsanlageprodukten berücksichtige ich die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen („Principal Adverse Impacts“, sog. PAI) auf die o.g. Nachhaltigkeitsfaktoren, indem ich Kunden mit Nachhaltigkeitspräferenzen frage, ob sie ein Produkt wünschen, das PAI berücksichtigt oder ob das gewünschte Produkt eine Auswirkung auf allgemeine Nachhaltigkeit (ESG) oder eine Auswirkung auf ökologische Nachhaltigkeit (E) haben soll. Die so eingeholten Kundenwünsche berücksichtige ich bei der Auswahl an geeigneten Produkten. Kann anhand der eingeholten Informationen kein geeignetes Produkt empfohlen werden, werde ich die Kunden hierauf entsprechend hinweisen.

Im Rahmen meiner Beratung berücksichtige ich ferner die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen von Investitionsentscheidungen der LVM Lebensversicherungs-AG bzw. der LVM Pensionsfonds-AG auf Nachhaltigkeitsfaktoren. Grundlage der Berücksichtigung bilden die von den Anbietern zur Verfügung gestellten Informationen.

Nähere Informationen zur Berücksichtigung nachteiliger Auswirkungen von Investitionsentscheidungen der LVM Versicherung auf Nachhaltigkeitsfaktoren finden Sie hier.

Transparenz der Vergütungspolitik im Zusammenhang mit der Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken

Weiterhin sind Versicherungsvermittler zu Angaben in Bezug auf eine potenzielle Abhängigkeit ihrer Vergütung von Nachhaltigkeitskriterien verpflichtet (Artikel 5 Abs. 1 TranspVO). So ist z.B. darüber zu informieren, ob für die Vermittlung nachhaltiger Produkte eine höhere oder niedrigere Vergütung (Provisionen, Bonifikationen oder sonstige Vergütungsbestandteile) erzielt wird als für nicht nachhaltige.

Die Höhe meiner Vergütung durch das Versicherungsunternehmen hängt nicht davon ab, ob das vermittelte Produkt Nachhaltigkeitsrisiken berücksichtigt oder nicht. Es erfolgt insoweit keine nach Nachhaltigkeitsrisiken divergierende Vergütung. Dieses Prinzip gilt gleichfalls für die Vergütung meiner Mitarbeitenden.